Meet the Congressional Research Service. Das ist so etwas wie eine Lexikonredaktion nur für US-amerikanische Parlamentsabgeordnete.
Wikileaks hat einen riesen Haufen an Gutachten aus dem CRS online gestellt. Das bundesdeutsche Äquivalent dazu sind die Wissenschaftlichen Dienste im Bundestag. Beiden Textquellen ist gemein, dass sie hochaktuell, gut geschrieben, faktenbasiert und ziemlich unbeeindruckt von kurzfristigen politischen Trends oder Mehrheitsverhältnissen sind. Die Unterschiede sind, dass CRS-Dokumente gemeinfrei sind, aber leider bis zum Wikileaks-Upload dem Zugriff der Öffentlichkeit entzogen waren. Umgekehrt findet man auf bundestag.de durchaus Dokumente der Abteilung WD, aber leider nicht unter freier Lizenz oder gemeinfrei.
Weder frei noch einsehbar ist derzeit ein Gutachten über Internetfilter, das bei einigen Journalisten schon angekommen ist. Markus von Netzpolitik bittet um eine Kopie zum Veröffentlichen. Bis nächsten Freitag sollte das Dokument so oder so zugänglich sein.
Tags: Bundestag, CRS, Wissenschaftliche Dienste
Wenn die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom Bundestag auf bundestag.de veröffentlicht werden, dann fallen sie doch unter § 5 Abs 2 UrhG und sind dann frei verwendbar (man darf sie allerdings nicht ändern und muss die Quelle angeben, also quasi sowas wie CC BY ND).
Das sieht zumindest der Bundestag anders:
“© Deutscher Bundestag, 2008
Alle im Internetangebot des Deutschen Bundestages veröffentlichten Bilder, Dokumente usw. unterliegen dem Copyright des Deutschen Bundestages.
Ein Download oder Ausdruck dieser Veröffentlichungen ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gestattet. Alle darüber hinaus gehenden Verwendungen, insbesondere die kommerzielle Nutzung und Verbreitung, sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Deutschen Bundestages.”
http://www.bundestag.de/interakt/impressum/index.html#copy
Mag sein, dass die Bundestagsverwaltung das anders sieht. Ich wundere mich immer wieder darüber, wie Behörden der Ansicht sind, sie könnten selbst darüber entscheiden, ob eine gesetzliche Vorschrift für sie gilt oder nicht (so kenne ich etwa eine Reihe von Behörden, die der Ansicht sind, dass § 4 des jeweiligen Landespressegesetzes, der die Auskunftspflicht gegenüber Journalisen normiert, für sie nicht gilt). Das mache ich demnächst auch so und klebe an mein Fahrrad einen Aufkleber: “Im Umkreis von 2 Metern um dieses Fahrrad gilt die Straßenverkehrsordnung nicht.” Mal schauen, wie weit ich bei der nächsten allgemeinen Verkehrskontrolle damit komme.
Auf die Ansicht der Bundestagsverwaltung kommt es jedenfalls nicht an, denn § 5 Abs 2 UrhG sieht nicht vor, dass Behörden selbst entscheiden können, ob sie unter diese Regelung fallen. Das würde ja auch dem Sinn der Regelung widersprechen.
PS: Es gibt sogar Behörden, die den Landgericht-Hamburg-Hoax in ihrem Impressum wiedergeben!