Nach der Sperrung der Wikipedia durch die “IWF” gab es hin und wieder Ansätze einer Diskussion über die Mindestanforderungen einer Zensurinfrastruktur. Also so etwas wie der Versuch, das Biest ein wenig zivilisierter erscheinen zu lassen.
Ich versuche mal selbst so eine Liste mit Kriterien aufzustellen, bei denen ich persönlich nicht völlig auf die Barrikaden gehen würde:
- Die Sperrliste müsste von einer Institution erstellt werden, die demokratisch legitimiert ist. Also ein Bundeszensurausschuss, gerne auch mit Richtern besetzt.
- Der Personenkreis derer, die eine Sperrung beantragen dürfen, müsste offen benannt sein.
- Die Gründe für die Aufnahme in eine Sperrliste müssten abschließend, bestimmt und nachprüfbar sein. “Möglicherweise illegale Inhalte” ist weder konkret und nachprüfbar, möglicherweise ist alles illegal.
- Am Anfang eines Sperrverfahrens müsste die Benachrichtigung der Seitenbetreiber, der Provider und der für die Inhalte verantwortlichen Personen stehen. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens müsste die Gelegenheit zur Stellungnahme existieren.
- Die Entscheidungen zur Aufnahme in die Sperrliste müssten publiziert werden, mit konkreten Gründen und mit der Nennung der in der Beschlussfassung betrauten Menschen. Alle im Sperrverfahren eingereichten Dokumente (Stellungnahmen, Gutachten) müssten offen zugänglich sein.
- Die aktuelle Sperrliste und ihre Versionsgeschichte müsste offen einsehbar sein – zusammen mit den Pointern auf die vollständigen im Sperrverfahren eingereichten Dokumente.
- Wenn ein Provider die Sperrlistenfunktion umsetzt, muss er dies seinen Kunden offen mitteilen. Der Kunde muss schriftlich bei Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen, dass er ein zensiertes Internet vor sich hat.
- Wer eine gesperrte URL besucht und durch seinen Provider keinen Zugriff vermittelt bekommt, muss dies offen mitgeteilt bekommen, mit Verweis auf die rechtlichen Grundlagen der Sperrung, das Aktenzeichen des Sperrverfahrens, die Begründung der Sperrung und die Möglichkeit zum Einspruch.
- Jede Entscheidung zur Sperrung müsste von Gerichten durch die Betroffenen zur Überprüfung vorgelegt werden können. Betroffen ist bereits, wer keinen Zugriff auf eine gewünsche URL erhält.
- Provider, die Seiten, die nicht auf der Sperrliste stehen, sperren oder die Pflichtangaben (Punkt 8 ) der Sperrbegründung nicht anzeigen, sind gegenüber dem Seitenbetreibern und den Kunden des ISP schadensersatzpflichtig.
- Eine Sperrung von Seiten, deren Betreiber in Deutschland sind und die damit für die deutsche Justiz voll greifbar sind, ist unnötig. Wenn die Inhalte “illegal” sind, ist es Sache der ganz normalen Strafverfolgung. Wenn die nach deutschem Recht nicht strafbar sind, ist eine Sperrung unzulässig.
- Konsequenterweise ist damit auch eine Sperrung von Seiten, die in Länden mit Rechtshilfeabkommen mit Deutschland stehen oder die in Staaten mit entwickeltem Rechtssystem stehen, unzulässig, weil es ein besseres Mittel gibt.
- Seitenbetreiber von Seiten, deren Sperrung bei einer richterlichen Überprüfung aufgehoben wird, haben Anspruch auf Schadensersatz.
- Die Sperrung von Webseiten darf sich maximal auf genau die “illegalen” Inhalte erstrecken, nicht auf unbeanstandete Inhalte auf der Seite. Wenn beispielsweise ein unbeanstandeter Artikel mit einem kinderpornographischen Bild illustriert ist, darf der Artikel nicht gesperrt werden und auch kein anderes unbeanstandetes Bild – analog gilt Punkt 10.
- Die Sperrungsverfügung einer Seite wird automatisch suspendiert, sollte der inkriminierte Inhalt nicht mehr dort verfügbar sein.
Das ist jetzt erstmal halb aus der Hüfte geschossen der Anfang einer Liste mit Mindestkriterien, die eine solche Zensurlösung einen Tick weniger unerträglich machen könnten. Vergleichbar mit der Entscheidung, das Beil des Henkers vor der Vollstreckung von Todesurteilen zu desinfizieren.
Tags: internetfilter, iwf, zensurVerwandte Artikel
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Wenn eine Sperrliste offen ist – ist sie dann noch sinnvoll? Wäre sie dadurch keine Linkempfehlung für Möchtegern-Kriminelle?
Zu Punkt 12. Für das “entwickelte Rechtssystem” braucht man einen gemeinsamen Nenner. In Bereich Kinderpornographie ist das gar nicht so einfach:
http://www.interpol.int/Public/Children/SexualAbuse/NationalLaws/default.asp
[...] Schindler macht sich Gedanken: Nach der Sperrung der Wikipedia durch die “IWF” gab es hin und wieder Ansätze einer [...]
@Torsten: Spätestens über Wikileaks und andere Projekte wird die URL-Sperrliste publiziert werden, deswegen ist dieses Argument unbrauchbar.
Auf der anderen Seite kann nur eine publizierte Liste (plus Begründungszusammenhänge) garantieren, dass nicht “zufällig” die Seite eines Zensurkritikers auf die Liste gerät.
Nein, das Argument hast Du falsch verstanden. Wenn ich den Sinn einer transparenten URL-Liste in Frage stelle, spreche ich mich nicht automatisch für eine intrasparente Liste aus. Die Frage zielt dahin: was soll die Sperrliste erreichen?
Und Wikileaks hat gerade mal drei Listen veröffentlicht.
sicherstellen, dass nichts gesperrt wird, was gar nicht gesperrt werden darf.
ich habe die hoffnung, dass wir über mittlere sicht die sperrlisten aller länder so oder so mal zu gesicht bekommen.
Weshalb Du Transparenz möchtest ist klar. Die Frage ist die: was soll die Sperrliste erreichen?
Ich habe keine Ahnung, was eine Sperrung von Webseitenzugängen erreichen soll. Wenn ich es richtig verstehe, wollen einige Minister das Unrecht der Welt bevorzugt ausblenden, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, gar nichts getan zu haben. Wenn man schon Aktionismus betreiben will, dann bevorzugt aber ohne Nebenwirkungen außerhalb des Sandkastens.
[...] Schindler skizziert, wie die Sperrung von Internetseiten in einem demokratischen Rechtsstaat geregelt sein müsste, damit sie halbwegs akzeptabel sei. Die meisten einschlägigen Politiker würden wahrscheinlich [...]